Immer wieder kommt es zu Fällen von illegaler Abfallentsorgung. So werden Hausmüll und Sperrmüll unerlaubt im Wald abgelagert. Glas und Altkleider werden neben den Containern abgelegt, wenn diese voll sind. Auch weiterer Müll wird an den Containerstandorten abgestellt. Für die Beseitigung muss die Allgemeinheit aufkommen.
Dies alles sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld belegt werden.
Müll darf nur an den Stellen entsorgt werden, die dafür offiziell vorgesehen sind, also den Entsorgungsangeboten der Kreise, Städte und Gemeinden und der zuständigen Privatunternehmen. Daher ist es auch nicht erlaubt, Abfall auf dem privaten Grundstück zu lagern, ihn selbst zu verbrennen oder Glasflaschen, Altkleider und Altpapier neben den Containern abzustellen. Auch das Wegwerfen von Verpackungsmaterial oder Zigarettenresten auf der Straße ist bereits illegale Müllentsorgung.
Hier die aktuellen Bußgeldhöhen für illegale Abfallentsorgung:
Hausmüll unbedeutender Art (Zigarettenkippe, Pappbecher usw.): 50 – 250 Euro
Hausmüll (über 2 kg bzw. 2 Liter): 100 – 800 Euro
Sperrmüll (Einzelstücke kleineren Umfangs z.B. Bilderrahmen, Stuhl usw.): 100 – 500 Euro
Sperrmüll (Einzelstücke größeren Umfangs z.B. Kommode, Matratze usw.): 200 – 800 Euro
Sperrmüll (über 1 m³): 800 – 2.500 Euro
Elektro- und Elektronikaltgeräte: 50 – 2.500 Euro
(Stand 11/2024)
Wer Fälle von illegaler Abfallentsorgung beobachtet, kann diese bei der Gemeindeverwaltung oder beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis (E-Mail: Umwelt-Arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de) melden – mit Angaben zum Verursacher, Tatzeit/-ort sowie Beweismitteln wie Bildern und anderen Nachweisen.